Nachfolgend eine Reihe von Informationen zur Gehorsamsprüfung und deren Durchführung. Diese Hinweise sind nicht unserer Feder entsprungen, sondern stehen so in den Auflagen und Hinweisen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Wir empfehlen, diese Hinweise sorgfältig zu lesen!
Auflagen und Hinweise:
Vor Durchführung der Gehorsamsprüfung
Die Identität der Personen, die einen Antrag auf die Befreiung von der Anleinpflicht stellen (im Folgenden Hundeführerin bzw. Hundeführer genannt), ist anhand eines Personen-Identitätsnachweises (zB. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) zu überprüfen.
Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat mit dem Formular “Antrag auf Befreiung von der Anleinpflicht” schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des §2 Absätze 1 bis 3 HundeG handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet wurde und ihr oder ihm weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist(§9 Absatz 2 Satz 2 HundeG). Die schriftliche Versicherung ist 5 Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Bezirksamt auf Verlangen auszuhändigen (§9 Absatz 2 Satz 3 HundeG).
Mit gefährlichen Hunden i.S. d. §2 Absätze 1 und 2 Hundegesetz darf die Gehorsamsprüfung nicht durchgeführt werden. Mit Bullterriern und Bullterriermischlingen darf die Gehorsamsprüfung durchgeführt werden, wenn diese vor dem 01. April 2006 nach der bis zum 31.03.2006 geltenden Hundeverordnung von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt worden sind. Die Hundeführerin oder der Hundeführer muss den entsprechenden Bescheid über die Freistellung vor Durchführung der Prüfung vorzeigen. Mit gefährlichen Hunden i.S.d. §2 Absatz 3 HundeG darf die Gehorsamsprüfung nur durchgeführt werden, wenn der Hund vorher von dem zuständigen Bezirksamt von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt worden ist (§18 HundeG für Freistellungen am dem 01. April 2006, §2 Absatz 3 Hundeverordnung für Freistellungen vor dem 01. April 2006). Die Hundeführerin oder der Hundeführer muss den entsprechenden Bescheid vor Durchführung der Prüfung vorzeigen. Ist ein gefährlicher Hund i.S.d. §2 Absatz 3 HundeG nur befristet von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt worden, darf die Gehorsamsprüfung durchgeführt werden. Die Befreiung der Anleinpflicht darf allerding nur befristet erteilt werden und nicht länger gültig sein als die Freistellung. Die Befristung ist auf dem Formblatt “Befreiung von der Anleinpflicht gem. §9 Absatz 1 Satz” und auf der gelben Befreiungskarte deutlich erkennbar zu vermerken.
Ist für einen Hund ein Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet worden, darf die Gehorsamsprüfung nicht durchgeführt werden. Ist für einen Hund nur ein räumlich beschränkter Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet worden, darf die Gehorsamsprüfung außerhalb dieses Gebietes durchgeführt werden. Für diesen Hund darf nur das Bestehen der Gehorsamsprüfung bescheinigt werden. Die Befreiung der von der Anleinpflicht darf nicht erteilt und die gelbe Befreiungskarte nicht ausgestellt werden. Die Befreiung von der Anleinpflicht und die Ausstellung der gelben Befreiungskarte darf in diesen Fällen nur durch das für den Wohnsitz der Hundeführerin oder des Hundeführers örtlich zuständige Verbraucherschutzamt erfolgen.
Die Gehorsamsprüfung ist auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit maximal 6 Hunden und 12 Personen nach Maßgabe HundeGDVO durchzuführen. Auf die Belange behinderter und älterer Hundeführerinnen und Hundeführer ist bei der Ausgestaltung der Prüfung ebenso Rücksicht zu nehmen wie auf die Leistungsfähigkeit alter und kranker Hunde. Auf die Belange von Passaten ist bei der Durchführung der Gehorsamsprüfung Rücksicht zu nehmen.
....dieser Punkt wird nicht weiter ausgeführt, da nur für den Sachverständigen von Belang.....
Nach bestandener Prüfung
Hat die Hundeführerin oder der Hundeführer die Gehorsamsprüfung bestanden, ist dies auf dem Formblatt “Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung” zu bescheinigen.
Wird nach bestandener Prüfung auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erteilt, ist hierfür das Formblatt “Befreiung von der Anleinpflicht gem. §9 Absatz 1 Satz 1” zu verwenden. Der Hundeführerin oder dem Hundeführer ist die gelbe Befreiungskarte auf den von der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit zur Verfügung bestellten Vordrucken auszustellen.
Wird eine Befreiung von der Anleinpflicht erteilt, muß der Sachverständige dies an das Bezirksamt Mitte, Verbraucherschutzamt Abt. für Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelsicherheit, Besenbinderhof 51, 20097 Hamburg melden. Hierzu ist eine Kopie des ausgefüllten Formblattes “Befreiung von der Anleinpflicht nach §9 Absatz 1 Satz 1” zu übersenden.
Besteht die Hundeführerin oder der Hundeführer die Gehorsamsprüfung nicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Befreiung von der Anleinpflicht zurückgenommen werden und die Prüfung wiederholt werden kann. Hält die Hundeführerin oder der Hundeführer den Antrag aufrecht, ist er mit dem Formblatt “Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Anleinpflicht” oder einem ähnlich inhaltlich gehaltenen Schreiben abzulehen.
Vor Erteilung der Befreiung von der Anleinpflicht sowie der Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung und der gelben Befreiungskarte ist bei der Antragsstellerin bzw. dem Antragssteller die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht zu erheben. Die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht beträgt 9,00 Euro pro Person. Absolvieren mehrere Mitglieder einer Familie gemeinsam die Gehorsamsprüfung als Gruppe nach §1 Absatz 2 Hunde GDVO, ist die Gebühr nur von den beiden ältesten Familienmitgliedern zu erheben. Gebührenschuldner ist der anerkannte Sachverständige und für die Zahlung der Gebühr verantwortlich.
Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder Halter des Hundes seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach §13 HundeG bzw. §28 HundeG nachgekommen ist, der Hund also im zentralen Register angemeldet ist (§9 Absatz 4 Satz 1 HundeG). Die Befreiung von der Anleinpflicht darf daher nur dann erteilt und die gelbe Befreiungskarte ausgestellt werden, wenn
die Halterin oder der Halter eine entsprechende Anmeldescheinigung oder einen Ausdruck der Online-Anmeldung über Hamburg-Gateway vorlegen kann (§9 Absatz 4 Satz 2 1.Halbsatz HundeG) oder
die Halterin oder der Halter die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an den anerkannten Sachverständigen abgegeben hat und dieser die Unterlagen an die zuständige Behörde ausgehändigt hat (§9 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 HundeG)
Wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Anmeldung beim anerkannten Sachverständigen vornehmen lassen möchte, ist dies auf zwei Wegen möglich:
Anmeldung über das Internet: der anerkannte Sachverständige kann für die Hundehalterin oder den Hundehalter die Anmeldung online über Hamburg-Gateway direkt erledigen (www.gateway.hamburg.de, Dienst “Hunderegister”). Die erforderlichen Daten werden Schritt für Schritt von dem Gateway-Programm abgefragt. Die Chipnummer des Hundes ist entweder mit einem Chiplesegerät oder anhand des Heimtier- oder Impfausweises oder einer anderweitigen Bestätigung des Tierarztes zu überprüfen, die Haftpflichtversicherung anhand der Versicherungspolice (Achtung: Mindestversicherungssumme 1 Million Euro, maximale Selbstbeteiligung 500,00 Euro). Die Gebühr für die Anmeldung (10,00 Euro) wird direkt über Hamburg-Gateway per Lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlt.
Schriftliche Anmeldung: Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat hierzu das Formular “Anzeige nach §13 bwz §28 HundeG” vollständig auszufüllen. Freiwillig ist lediglich die Angabe der Steuernummer. Die Chipnummer des Hunde ist, sofern der anerkannte Sachverständige nicht über ein Chiplesegerät verfügt, anhand des Heimtier- oder Impfausweises oder einer anderweitigen Bestätigung des Tierarztes zu überprüfen, die Haftpflichtversicherung anhand der Versicherungspolice (Achtung: Mindestversicherungssumme 1 Million Euro, maximale Selbstbeteilung 500,00 Euro). Das ausgefüllte Formular schickt der anerkannte Sachverständige an das Bezirksamt Hamburg- Mitte, Verbraucherschutzamt Abt. für Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelrecht, Besenbinderhof 41, 20097 Hamburg
Vor der Entgegennahme der Anmeldung ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter die Anmeldegebühr zu erheben. Sie beträgt 20,00 Euro und wird auf 10,00 Euro ermäßigt, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise gemäß §11 Absätze 1 bis 3 Hundesteuergesetz von der Hundesteuer befreit ist. Der Nachweis über den Steuererlass bez. die Steuerermäßigung muss vorgelegt werden. Die Gebühr hat der anerkannte Sachverständige zu überweisen, Gebührenschuldner ist der anerkannte Sachverständige und damit auch für die vollständige Zahlung verantwortlich.
Sowohl bei der Anmeldung über das Internet als auch bei der schriftlichen Anmeldung ist der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter Gelegenheit zu geben, sich zur Hundesteuer anzumelden. Hierzu ist ihm der Vordruck “Anmeldung zur Hundesteuer” auszuhändigen, ausgefüllt wieder entgegen zu nehmen und an die Hundesteuerstelle zu übersenden.
Anmeldungen ohne Bezahlen der Gebühr sind ungültig.
Die Anmeldung ist dem Hundehalter auf Wunsch auf dem Formblatt “Bestätigung einer Anzeige nach §13, §28” auszuhändigen.
Inhalt der Gehorsamsprüfung
Anlage 1 zu §1 Absätze 2 und 3 HundeGDVO
Folgende Hilfsmittel sind erlaubt:
Der Einsatz von Futter oder Spielzeug als Belohnung ist zulässig. Hör- sowie Sichtzeichen sind erlaubt. Der Hund muss bei der Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein.
A. Gehorsamsübungen
Gehen an lockerer Leine. Der Hund darf nicht permanent an der Leine ziehen. Er hat Richtungs- und Tempowechsel willig zu folgen und anzuhalten, wenn die Hundeführerin oder der Hundeführer stehen bleibt.
Sitz, Platz, Steh. Der Hund muss auf Signal der Hundeführerin oder des Hundeführers zwei der drei Positionen einnehmen und so lange darin verharren, bis er ein anderen Kommando erhält. Dieser Übungsteil muss mit an- und abgeleinten Hund gezeigt werden.
Bleib.Die Hundeführerin oder der Hundeführer bindet den Hund an einer geeigneten Stelle an und gibt eines der Kommandos unter 2. Wenn der Hund angebunden ist, entfernt sich die Hundeführerin oder der Hundeführer, bleibt aber in Sichtweite des Hundes. Auf Anweisung der Prüferin oder des Prüfers (frühestens nach zwei Minuten) kehrt die Hundeführerin oder der Hundeführer zu dem Hund zurück. Bis dahin muss der Hund sich - auch unter leichter Ablenkung - ruhig verhalten.
Kommen auf Ruf. Der Hund ist abgeleint. Die Hundeführerin oder der Hundeführer ist in Bewegung. Wenn der Hund mindestens 10 m entfernt ist, gibt die Hundeführerin oder der Hundeführer das Kommando zum Herkommen. Der Hund muß zügig herankommen und sich problemlos anleinen lassen.
Die Einzelnen Gehorsamsübungen sind mehrmals und in wechselnder Reihenfolge zu prüfen. Während der Prüfung müssen sich mindestens nachfolgend aufgeführte Begegnungen ergeben oder, wenn nötig, mit Auftragspersonen nachgestellt werden:
Personen (Jogger, Skater, Radfahrer etc.) überholen / kommen dem Hund mit schneller Geschwindigkeit entgegen (dreimal in verschiedenen Situationen)
Begegnung mit einem angeleinten und einem frei laufenden Hund.
eine Fremdperson geht auf die Hundeführerin oder den Hundeführer zu, schüttelt ihr/ihm die Hand und fängt ein Gespräch an
eine Fremdperson geht auf den Hund zu und nimmt Kontakt zu ihm auf
die Hundeführerin oder der Hundeführer geht mit dem Hund durch eine Menschengruppe.
B. Bewertung der Prüfung
Entscheidend ist bei der Bewertung das Hundeführerin / Hundeführer-Hund-Gespann. Daher muss es eine getrennte Beurteilung von Hund und Hundeführerin / Hundeführer geben.
Nicht bestanden hat:
1. ein Halter, der
2. ein Hund, der
Menschen oder andere Hunde belästigt oder angreift,
Teile der Gehorsamsprüfung mangelhaft oder gar nicht ausführt oder
sich minutenlang in einer Situation nicht mehr kontrollieren lässt.